Rechte bei Flügen
Höhe der Entschädigungen bei Flugausfall
EU-Verordnung zu Rechten von Flugreisenden
Ausfall und Verspätung von Flügen
Wer sich von der Fluggesellschaft unfair behandelt fühlt, da diese z.B. den Flug aus Geldgründen streicht oder bei einer Verspätung nicht angemessen zahlt, erhält vor Gericht Hilfe durch die Europäische Union. EG-Verordnung 261 / 2004 klärt die Rechte von Fliegenden. Sie gilt allerdings nur bei Abflügen von einem EU-Flughafen sowie beim Flug einer EU-Fluglinie, der in einem Drittstaat beginnt und innerhalb der EU landen wird.
Reisenden stehen nach Kilometern gestaffelte Entschädigung zu.
Dies gilt für gestrichene oder überbuchte Flüge, auch die von Billigfluggesellschaften. Bei einer Verzögerung von zwei bis vier Stunden erhalten sie fünfzig Prozent der entsprechenden Entschädigung. Ferner haben sie Anspruch auf Mahlzeiten, Erfrischungen, gegebenenfalls Unterkunft und Telefone.
Bei Verzögerungen von fünf Stunden oder mehr wird das Flugticket erstattet bzw. sie auf andere Weise zum Zielflughafen befördert.
Wer am Flughafen erfährt, dass der Flug nicht zustande kommt oder er nicht mitfliegen kann, melde sich zunächst am Schalter der Fluggesellschaft. Diese bestätigt ihm seine rechtzeitige Ankunft und den Grund des Flugausfalls. Wieder in den eigenen vier Wänden wende er sich an die Fluggesellschaft.
Verweigert das Unternehmen eine Entschädigung, stehen dem Passagier etliche Wege offen, so z.B. den zum Europäischen Verbraucherzentrum (siehe unten). Diese Stelle vermittelt außergerichtlich zwischen Reisenden und Gesellschaft. Zudem gibt´s Hilfe beim Luftfahrtbundesamt (s.u.), das auch Gründe des Flugausfalls prüft (angebliche Stürme, Unruhen im Zielland
). Außergewöhnliche Umstände machen einen Schadensersatzanspruch zunichte - nicht jedoch, wenn diese nur in der Fantasie der Fluglinie bestanden.
Schwammige Formulierungen erschweren Gerichtsurteile. So urteilten Richter bisher:
Bei einer Verspätung von fünfundzwanzig Stunden ist der Flug noch nicht gestrichen (Landgericht Darmstadt, AZ 21 S 82 / 06).
Dies ist er aber dann, wenn der Passagier auf einem anderen Flug mit anderer Flugnummer ans Ziel gebracht wird (Amtsgericht Frankfurt a. M., AZ 30 C 1370 / 06-25).
Verhindert eine Überbuchung die Teilnahme am Flug und der Reisende fliegt erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug, so erhält er eine Entschädigung (Landgericht Frankfurt a. M., AZ 3-2 O 51 / 06). Dies gilt ebenfalls, wenn fehlendes Personal eine planmäßige Abfertigung verhindert, so dass die Passagiere den Flug verpassen.
Auskünfte allgemein:
EU-Hotline: 00800 67891011
mail@europe-direct.cec.eu.int
Fragen und Beschwerden:
Luftfahrt-Bundesamt
Tel: 0531 2355100 (Montag bis Freitag, 9 bis 12 Uhr)
Fax: 0531 2355707
fluggastrechte@lba.de
Europäisches Verbraucherzentrum Kehl
Tel:07851 991480
www.euroinfo-kehl.eu
Hier erhältlich: Broschüre über Fluggastrechte, die leichter zu verstehen ist als die EU-Verordnung.