Flugausfall
Unterkunft und baldiger Ersatzflug
Individualreise und Pauschalreise
Anspruch der Fluggäste - Pflicht der Veranstalter
Wer wegen Unwetter, einem Streik oder technischer Pannen auf dem Flughafen festsitzt, den interessiert natürlich vor allem eins: Wie komme ich baldmöglichst nach Hause? Wer zahlt in der Zeit bis zum Rückflug Unterkunft, Verpflegung, Telefonate nach Hause?
Pauschalurlauber haben bei einem Flugausfall mehr Rechte als Individualreisende, da der Veranstalter für das Reisegelingen haftet (auch bei höherer Gewalt). Er sorgt für Unterkunft und kostenlose Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon ) nach Hause. Findet sich auf die Schnelle kein Vertreter des Reiseveranstalters, so wende man sich an die Fluggesellschaft, da sie teilweise dieselben Pflichten hat wie ein Veranstalter. Außerhalb der EU gilt dies zumindest für EU-Fluglinien.
Individualreisende sitzen bei einem Flugausfall schon mehr in der Patsche. Zunächst einmal erfahren sie von dem gestrichenen Flug vermutlich erst am Flughafen, da Fluggesellschaften nur dort Benachrichtigungspflicht haben. Sie werden den Passagieren kaum per Telefon Bescheid geben.
Besitzt der Individualreisende ein Flugticket einer EU-Fluglinie, so steht er unter dem Schutz der Fluggastrechte-Verordnung. Ihm steht ein nächstmöglicher Flug zu, ggf. sogar im Flieger einer anderen Airline. Bei Bedarf bekommt er eine Hotelunterkunft gestellt. Möchte der Reisende vom Flug zurücktreten, woraufhin er den Preis erstattet bekommt, hat er dies der Fluggesellschaft zu melden. Wortloses Wegbleiben gilt nicht.
Individualreisende mit dem Ticket einer Nicht-EU-Fluglinie haben die geringsten Versorgungsansprüche, denn bei ihnen gelten nur die Vereinbarungen aus dem Vertrag. Zur Buchung eines möglichst baldigen Rückflugs sollte man auf Zack sein, da die Flieger rasch ausgebucht sind. Kleiner Tipp: Zentrale der Airline anrufen, statt am Schalter Schlange zu stehen.